Bald wird die neue Datenschutzverordnung rauskommen.
Die betrifft nicht nur die Großkonzerne, sondern auch die Kleinen, z.B. mich.
Wobei, die Großkonzerne betrifft es, weil die werden jubeln.
Und die Anwälte.
Vor allem jene charakterlosen Typen, die Abmahnungsanwälte.
Also: Wir haben in Österreich das Datenschutzgesetz:
"Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)"
Damit man noch verwirrter wird, gibt es dazu dann das
"Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (Datenschutzanpassungsgesetz). "
Insgesamt sind das über 60 Seiten in einer Sprache, die nicht deutsch ist (weil deutsch verstehe ich relativ gut).
Ich habe an eine Behörde, die ich nicht nenne, weil ich sonst den Datenschutz verletze, folgende Mail geschickt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe die Datenschutzverordnung durchgelesen
und möchte mich vergewissern, dass ich da ein paar Sachen richtig verstanden
habe:
1. Wenn ein Auftraggeber im
Sinne des ABGB mir als Auftragnehmer im Sinne des ABGB einen Auftrag gibt, und
ich dessen Daten verarbeite dann bin ich der Auftraggeber im Sinne der
Datenschutzverordnung. Ich als Auftragnehmer i.S.d. ABGB werde also zum
Auftraggeber i.S. der Datenschutzverordnung und der Auftraggeber i.S.v. ABGB
wird vom Auftraggeber (ABGB) zum Betroffenen. Ist das richtig?
2. Habe ich das richtig
verstanden, dass das Speichern der Telefonnummer am Handy mit Namen unter diese
Verordnung fällt und ich da auch meldepflichtig bin?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen, aber angesichts
der Strafen darf ich mir da keinen Fehler leisten.
Walter Siebert"
Schon am nächsten Tag (Super!) erhielt ich folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr
Siebert!
Zunächst ist
festzuhalten, ... dass im Rahmen
einer telefonischen oder schriftlichen Anfrage keine rechtlichen
Beurteilungen zur Anwendung und Auslegung rechtlicher Bestimmungen bzw.
inhaltliche Beratungsleistungen vorgenommen werden können. ...
Unverbindlich jedoch
folgende Information:
Zunächst eine kurze
Klarstellung:
Der bisherige
Auftraggeber wird nach der DSGVO zum Verantwortlichen. Der bisherige
Dienstleister wird nach der DSGVO zum Auftragsverarbeiter.
Dies war bisher etwas
verwirrend, da der zivilrechtliche Auftragnehmer unter umständen
datenschutzrechtlicher Auftraggeber war.
Das nenne ich mal eine Verbesserung!
Zur Frage 1:
Aus
datenschutzrechtlicher Sicht kommt es wohl darauf an, was konkret Sie mit
diesen Daten des zivilrechtlichen Auftraggebers machen. Wenn Sie
"bloß" IT-Dienstleister sind und keinerlei Entscheidungsbefugnis über
die Daten haben, sind Sie zivilrechtlicher Auftragnehmer und
datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter. Wenn Sie aber etwa selbstständig
über Daten verfügen können und Ihnen Entscheidungsbefugnis zukommt, sind Sie
zivilrechtlicher Auftragnehmer, aber datenschutzrechtlicher Verantwortlicher.
Damit ist es klar: Ich bin datenschutzrechtlicher Verantworticher.
Zur Frage 2:
Die Meldepflicht im
DVR-Online entfällt mit Geltung der DSGVO ab 25. Mai 2018. Ggf. ist jedoch ein
internes Datenverarbeitungsregister zu führen.
Na bitte, alles wird einfacher.
Dienstag, 24. April 2018
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